RS Vwgh 1996/5/21 96/11/0118

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall spielt es keine Rolle, daß die Bestrafung wegen des sechsten Alkoholdeliktes nicht rechtskräftig ist, da auch unter der Annahme, der Bf habe nur fünf Alkoholdelikte begangen, die Zeit gem § 73 Abs 2 KFG nicht zum Nachteil des Bf zu lange bemessen worden wäre. Es ist daher auch ohne Einfluß auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß die belangte Behörde die offenbar in selbständiger Vorfragenbeurteilung vorgenommene Annahme der Begehung dieses Alkoholdeliktes nicht ausreichend begründet hat.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110118.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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