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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Beschwerdefall spielt es keine Rolle, daß die Bestrafung wegen des sechsten Alkoholdeliktes nicht rechtskräftig ist, da auch unter der Annahme, der Bf habe nur fünf Alkoholdelikte begangen, die Zeit gem § 73 Abs 2 KFG nicht zum Nachteil des Bf zu lange bemessen worden wäre. Es ist daher auch ohne Einfluß auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß die belangte Behörde die offenbar in selbständiger Vorfragenbeurteilung vorgenommene Annahme der Begehung dieses Alkoholdeliktes nicht ausreichend begründet hat.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110118.X01Im RIS seit
19.03.2001