TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/21 96/11/0112

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Veröffentlicht am 21.05.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des P in J, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. März 1996, Zl. VI/2-V-2253/2-1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten von der Zustellung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf vom 31. August 1995 an keine neue Lenkerberechtigung mehr erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer am 17. Juli 1995 eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 (in Verbindung mit § 99 Abs. 1) StVO 1960 begangen habe (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l). Dem Beschwerdeführer sei wegen eines Alkoholdeliktes bereits im Jahre 1988 die Lenkerberechtigung für die Dauer von sieben Monaten entzogen worden. Im Jahre 1994 sei ihm wiederum wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung (für ein Jahr) entzogen worden. Das letzte Delikt sei nur drei Monate nach Wiederausfolgung des Führerscheines begangen worden.

Obwohl das Verwaltungsstrafverfahren wegen eines weiteren am 17. Juli 1995 begangenen Alkoholdeliktes, welches die Erstbehörde ihrer Entziehung (die von der belangten Behörde als Berufungsbehörde nach Art und Ausmaß bestätigt wurde) zugrundegelegt hatte, eingestellt wurde, weil bezogen auf diesen Tatzeitpunkt eine relevante Alkoholbeeinträchtigung nicht habe erwiesen werden können, sei eine Maßnahme wie die verfügte geboten. Eine bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung scheide aus, eine "Entzugszeit" von 24 Monaten sei "zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit unbedingt erforderlich".

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde zum Nachteil des Beschwerdeführers gegen das Gesetz verstoßen hätte. Die Begehung eines Alkoholdeliktes am 17. Juli 1995 wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt; auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung (Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 18. November 1995) steht dies auch bindend fest. Nach der Aktenlage war es das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers innerhalb eines Zeitraumes von ungefähr sieben Jahren. Es hatte zur neuerlichen (nunmehr dritten) Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers zu führen. Bei dieser Konstellation scheidet die vom Beschwerdeführer angestrebte abermalige nur vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung aus. Der Beschwerdeführer zeigt offenbar eine Neigung zur Begehung solcher Verwaltungsübertretungen, die zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen, was zu einem längeren Ausschluß von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker zu führen hat.

Zum Beschwerdevorbringen sei angemerkt, daß die belangte Behörde - zum Unterschied von der Erstbehörde - von der Begehung nur eines Alkoholdeliktes am 17. Juli 1995 ausgegangen ist. Die von ihr angesprochene Richtigkeit der Lösung der Vorfrage durch die Erstbehörde betrifft lediglich dieses Alkoholdelikt, hinsichtlich dessen die Bestrafung zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides noch nicht rechtskräftig war. Zum Unterschied von der Erstbehörde wertete sie den zweiten Vorfall vom 17. Juli 1995 nicht als bestimmte Tatsache.

Im (Administrativ-)Verfahren zur Entziehung einer Lenkerberechtigung gilt nicht das Verbot der reformatio in peius; die belangte Behörde als Berufungsbehörde war daher rechtlich nicht gehindert, auch bei Annahme nur eines am 17. Juli 1995 begangenen Alkoholdeliktes die von der Erstbehörde verfügte Entziehung nach Art und Ausmaß zu bestätigen. Daß der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 18. November 1995 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, vermag an der Rechtskraft der Bestrafung und der daraus für die belangte Behörde erfließenden Bindung nichts zu ändern. Die belangte Behörde war schließlich im Recht, wenn sie - im Rahmen der Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 - auch die Entziehung aus dem Jahre 1988 berücksichtigt hat, selbst wenn das damalige Alkoholdelikt nicht mehr als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 hätte verwertet werden dürfen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110112.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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