Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 16. Jänner 1996, Zl. Ib-277-74/95, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 22 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war ein vom Beschwerdeführer am 20. November 1994 in Form der Verweigerung der Atemluftprobe begangenes Alkoholdelikt. Wegen dieses Deliktes wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg rechtskräftig bestraft. Die belangte Behörde verwies ferner auf zwei in den Jahren 1990 und 1991 begangene Alkoholdelikte des Beschwerdeführers und eine damit im Zusammenhang stehende Entziehung der Lenkerberechtigung für 18 Monate.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, seine Alkoholisierung bei dem Vorfall vom 20. November 1994 (einem Verkehrsunfall mit Personenschaden) sei nicht erwiesen. Im gerichtlichen Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung vor dem Bezirksgericht Bregenz sei keine Alkoholisierung als erwiesen angenommen worden. Die Alkoholdelikte aus dem Jahr 1990 und 1991 hätten gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 nicht als bestimmte Tatsachen herangezogen werden dürfen. Die "Entzugsdauer" verstoße gegen die "gesetzlich vorgegebenen Richtlinien".
Der Beschwerdeführer verkennt damit, daß die Entziehungsbehörde an die rechtskräftige Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 in der Weise gebunden ist, daß für sie feststeht, daß eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliegt; ob der Betreffende die Bestrafung "aufgrund von Kostenerwägungen" unbekämpft ließ, ist dabei unerheblich. Da alle Alkoholdelikte gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 im Hinblick auf ihre Auswirkung auf die Verkehrszuverlässigkeit als gleichwertig anzusehen sind, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bei dem Unfall vom 20. November 1994 tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt war, nicht. Die Vorfälle aus dem Jahr 1990 und 1991 wurden von der belangten Behörde auch nicht als bestimmte Tatsachen herangezogen - eine solche stellt nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nur die Verweigerung der Atemluftprobe am 20. November 1994 dar -, sondern nur bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967, was keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Dasselbe gilt für die im Zusammenhang mit drei Alkoholdelikten und der zweiten Entziehung der Lenkerberechtigung innerhalb von etwa vier Jahren mit 22 Monaten bemessenen Zeit.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 96/11/0016 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110061.X00Im RIS seit
19.03.2001