Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §123 Abs1;Rechtssatz
Die Dauer der Entziehung ist jene Zeit, in der die betreffende Person keine Lenkerberechtigung hat und ihr keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Wurde die Lenkerberechtigung (rückwirkend) vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (hier: 20.8.1992) an entzogen, das Ende der Dauer mit 30 Monaten nach Ende der Inhaftierung festgesetzt (wobei die Zeit der Inhaftierung (hier: diese begann ebenfalls am 20.8.1992) bei der Berechnung der Entziehungsdauer nicht berücksichtigt wird), so übersteigt bei einer zehnjährigen Haftstrafe die Dauer der Entziehung fünf Jahre beträchtlich. Gem § 123 Abs 1 KFG bestand somit die Möglichkeit, gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an den UVS zu erheben.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110147.X01Im RIS seit
19.03.2001