RS Vwgh 1996/8/26 96/11/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/11/0317 3

Stammrechtssatz

Die Kraftfahrbehörden haben bei der Beurteilung einer Person als verkehrsunzuverlässig und bei der Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung ihrer Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 73 Abs 1 und § 73 Abs 2 KFG von wesentlich anderen Kriterien auszugehen als das Strafgericht bei der Bemessung der gerichtlichen Strafe (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110191.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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