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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. November 1995, Zl. I/7-St-O-956, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem am 11. November 1974 geborenen Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm am 22. Dezember 1992 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit bis einschließlich 10. März 1998 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
Die belangte Behörde stützte diese Maßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 10. September 1995 (gegen 11.25 Uhr) einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - der Alkoholgehalt der Atemluft habe um 13.20 Uhr 0,74 mg/l betragen - gelenkt habe. Er habe dabei einen Verkehrsunfall verschuldet, indem er auf einen vor ihm fahrenden Radfahrer aufgefahren sei. Dieser habe bei dem Unfall tödliche Verletzungen erlitten. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben in der Nacht vor dem Unfall zwischen 21.00 Uhr und 04.00 Uhr 1 Krügel Bier, ca. 5 Seidel Bier und 10 bis 15 "Rüscherl" (je 1 Stamperl Rum mit Cola gemischt) konsumiert. Weiters habe er am Unfallstag wieder 1 Seidel Bier und 1/8 l Weißwein gespritzt konsumiert. Beim Beschwerdeführer könne es demnach vorkommen, daß er enorme Mengen von alkoholischen Getränken konsumiere. Er sei zudem mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Waidhofen/Ybbs vom 24. September 1991 wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bestraft worden. Die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers sei nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit (2 1/2 Jahre ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 10. September 1995) zu erwarten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung aus diesem Grund beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die - zutreffende - Annahme der belangten Behörde, er sei verkehrsunzuverlässig. Er meint jedoch, daß mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von "vielleicht drei Monaten" das Auslangen hätte gefunden werden müssen. Bei dem Vorfall vom 10. September 1995 habe es sich um eine "einmalige Entgleisung" gehandelt, wobei sein Verschulden als gering anzusehen sei, weil ihm seine auf die am Vorabend konsumierte Alkoholmenge zurückzuführende Alkoholisierung nicht bewußt gewesen sei. Seine Vorstrafe liege bereits vier Jahre zurück.
Dem Beschwerdeführer ist zu erwidern, daß für die im Grunde des § 73 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Prognose, wann der Besitzer einer Lenkerberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, die gleichen Kriterien maßgebend sind wie für die im Grunde des § 66 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmende Wertung (siehe das hg. Erkenntnis vom 12. November 1991, Zl. 91/11/0018, mwN). Im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangene Alkoholdelikte sind als solche bereits besonders verwerflich (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/11/0264, mwN). Zum Nachteil des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, daß es sich bei dem Vorfall vom 10. September 1995 nicht um das erste derartige Delikt handelt. Nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren lag der im Jahr 1991 erfolgten Bestrafung wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 das Lenken eines Motorfahrrades in alkoholisiertem Zustand zugrunde. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist weiters der hohe Grad seiner Alkoholisierung am 10. September 1995 zu berücksichtigen. Entscheidend fällt schließlich seine riskante Fahrweise, die zu dem tödlichen Unfall am 10. September 1995 geführt hat, ins Gewicht. Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 13. September 1995 verantwortete sich der Beschwerdeführer dahin, er habe den vor ihm fahrenden Radfahrer überholen wollen, im Hinblick auf den Gegenverkehr jedoch wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte zurückgelenkt und sei kurz nach der Begegnung mit dem Gegenverkehr ohne zu bremsen auf den vor ihm fahrenden Radfahrer aufgefahren. Wenn es auch für die gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festzusetzende Zeit auf das konkrete Ausmaß der Unfallsfolgen nicht ankommt (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0033), ist doch die Gefährlichkeit des in alkoholisiertem Zustand gesetzten Verhaltens ein entscheidender Gesichtspunkt für die gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmende Wertung und die der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. zugrundeliegende Prognose, wann der Besitzer einer Lenkerberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Die von der Tat bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides verstrichene Zeit ist viel zu kurz, um zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen.
Nach dem Gesagten ist die der Entscheidung der belangten Behörde zugrundeliegende Prognose, der Beschwerdeführer werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von zweieinhalb Jahren seit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 10. September 1995 wiedererlangen, nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110408.X00Im RIS seit
19.03.2001