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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. Februar 1996, Zl. Ib-277-7/96, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von zwei Jahren, gerechnet ab 28. Juni 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
In der Begründung führt die belangte Behörde u.a. aus, der Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. November 1995 wegen einer am 25. Mai 1995 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Aufgrund der Bindung der belangten Behörde an diesen Bescheid habe sie davon auszugehen gehabt, daß der Beschwerdeführer diese Übertretung begangen habe.
Im Hinblick auf die Verwerflichkeit dieser Übertretung, die aus den einschlägigen Vorstrafen ersichtliche Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Übertretungen und die Erfolglosigkeit der bisher erfolgten Bestrafungen und der verfügten Entziehungsmaßnahmen - zuletzt sei ihm im Jahr 1993 die Lenkerberechtigung für die Dauer von 14 Monaten vorübergehend entzogen worden - sei davon auszugehen, daß ihm die Verkehrszuverlässigkeit fehle und daß er sie nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wieder erlangen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe die ihm angelastete Übertretung vom 25. Mai 1995 begangen, und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die belangte Behörde sei an die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg nicht gebunden und hätte selbständig beurteilen müssen, ob er die genannte Übertretung begangen habe.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers stand für die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bindend fest, daß er am 25. Mai 1995 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen hat. An der rechtskräftigen Bestrafung und damit an der Bindungswirkung hat die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts geändert. Eine anders lautende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates nach einer allfälligen Aufhebung seines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnte insofern Auswirkungen auf das Entziehungsverfahren haben, als in diesem Verfahren ein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vorliegen könnte (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/11/0183, mwN). Die belangte Behörde hatte somit aufgrund der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers davon auszugehen, daß er die ihm angelastete Übertretung am 25. Mai 1995 begangen hat. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen, das ausschließlich die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen hat.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110074.X00Im RIS seit
19.03.2001