Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Mai 1996, Zl. 11-39 Wa 10-1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen wurde, und zwar im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 "auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung".
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit sich die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit der Rechtskraft und Bindungswirkung einer Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 (Verweigerung einer Atemluftprobe) auseinandersetzen, geht dies am Inhalt des angefochtenen Bescheies vorbei. Dieser Inhalt ist die Bestätigung des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 20. März 1996, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung nicht wegen Verkehrsunzuverlässigkeit im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt, sondern wegen der "gesundheitlichen" (der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge offenbar geistigen und körperlichen) Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen wurde. Dem lag ein amtsärztliches Gutachten und diesem wiederum ein verkehrspsychologischer Befund zugrunde. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, soweit es die Rechtswidrigkeit der Bestrafung, die Verletzung der Manuduktionspflicht durch die Verwaltungsstrafbehörde und die der belangten Behörde in diesem Zusammenhang behauptetermaßen unterlaufenen Verfahrensmängel betrifft.
Soweit der Beschwerdeführer auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides eingeht, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen geistiger und körperlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erfolgter Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967, wonach dem Betreffenden für die Dauer dieser Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, rechtens ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1984, Zl. 83/11/0294). Ein konkreter Zeitraum wird sich in der Regel in diesem Zusammenhang gar nicht bestimmen lassen.
Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Verletzung der Begründungspflicht vorwirft, die darin bestehen soll, daß das amtsärztliche Gutachten im Erstbescheid nur auszugsweise wiedergegeben wird, und die Begründung des angefochtenen Bescheides mangels Ergänzung nur eine "Scheinbegründung" darstelle, so vermag er damit keinen wesentlichen, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel darzutun. Er behauptet jedenfalls selbst nicht, daß das Gutachten gar nicht seine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zum Ausdruck bringe oder daß es konkrete Mängel aufweise.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110186.X00Im RIS seit
19.03.2001