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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §123 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des M in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. März 1996, Zl. Ib-277-111/92, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm "für die Dauer von 30 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das ist ab dem 20.8.1992" keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Spruch enthält ferner den Satz: "Die Zeit der Inhaftierung wird bei der Berechnung der Entziehungsdauer nicht berücksichtigt".
Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 24. März 1993 (bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 9. Juni 1993) wegen des Verbrechens des versuchten Mordes sowie wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und nach § 36 Z. 1 des Waffengesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt worden. Das erstgenannte Verbrechen wurde von der belangten Behörde als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 gewertet. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid auch die rechtskräftige Bestrafung wegen zweier Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 zugrunde, worin sie ebenfalls bestimmte Tatsachen (im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967) erblickte.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nach dem zweiten Satz des § 123 Abs. 1 KFG 1967 entscheiden bei Bescheiden, mit denen für die Dauer von mindestens fünf Jahren u.a. eine Lenkerberechtigung entzogen wird, über Berufungen gegen (Berufungs-)Bescheide des Landeshauptmannes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
Die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung eröffnet in allen Fällen, in denen die Dauer der Entziehung fünf Jahre oder länger ist, eine weitere Berufungsmöglichkeit. Die Dauer der Entziehung ist jene Zeit, in der die betreffende Person keine Lenkerberechtigung hat und ihr keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer (rückwirkend) die Lenkerberechtigung vom 20. August 1992 an entzogen. Das Ende der Dauer wird mit 30 Monaten nach Ende der Inhaftierung festgesetzt. Das bedeutet, daß nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebenen Sach- und Rechtslage von einer Dauer der Entziehung im beschriebenen Sinn von zwölf Jahren und sechs Monaten auszugehen ist, wurde er doch wegen seiner gerichtlich strafbaren Handlungen offenbar schon am 20. August 1992 festgenommen. Die Dauer der Entziehung übersteigt somit fünf Jahre beträchtlich.
Nach § 123 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 bestand somit die Möglichkeit, gegen den angefochtenen Bescheid Berufung zu erheben. Dies schließt die Zulässigkeit einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aus.
Daran ändert nichts, daß der angefochtene Bescheid die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, daß keine Berufung zulässig sei, und den unrichtigen Hinweis nach § 61a AVG auf die Möglichkeit einer Beschwerde an einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts enthält. Auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nach § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG wird hingewiesen.
Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.
Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ergeht ein gesonderter Beschluß des nach § 14 Abs. 2 VwGG hiefür zuständigen Berichters.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110147.X00Im RIS seit
19.03.2001