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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/16 97/11/0036 1Stammrechtssatz
Die Bemessung der Entziehungszeit mit vier Wochen wegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs 2 lit e KFG ist ausgeschlossen, wenn die Strafe wegen einer früheren derartigen Übertretung im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkerberechtigung in erster Instanz noch nicht getilgt ist. Unerheblich ist dabei, ob der Lenkerberechtigte von dieser "Vorstrafe" Kenntnis hatte oder ob sie in der - die Verwaltungsstrafen betreffenden - "Strafregisterauskunft" ausgewiesen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110248.X02Im RIS seit
12.06.2001