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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. Edelbert Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, Hirschgraben 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. Mai 1995, Zl. Ib-277-29/95, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung und Nachschulung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Entziehungsausspruch richtet, zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches betreffend Anordnung einer Nachschulung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem am 8. September 1976 geborenen Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (im folgenden: Erstbehörde) am 26. April 1993 eine Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe AK erteilt.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 19. April 1994 wurde gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 angeordnet, daß sich der Beschwerdeführer binnen zwei Monaten einer Nachschulung zu unterziehen habe. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 1994 als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 6. Februar 1995 wurde
a) dem Beschwerdeführer die am 26. April 1993 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe AK gemäß § 75 Abs. 2b iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 für drei Monate entzogen und
b) neuerlich gemäß § 64a Abs. 2 KFG 1967 eine Nachschulung angeordnet. Begründet wurde dies damit, daß der Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 19. April 1994 ausgesprochenen Anordnung einer Nachschulung nicht nachgekommen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2004/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Mit dem bekämpften Entziehungsausspruch wurde dem Beschwerdeführer eine Lenkerberechtigung entzogen, die bereits bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. Februar 1995 nicht mehr existierte. Gegenstand dieses Entziehungsausspruchs ist nämlich nach dem Inhalt des unverändert bestätigten erstinstanzlichen Ausspruchs die dem Beschwerdeführer am 26. April 1993 erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe AK. Diese Lenkerberechtigung war aber bereits mit Erteilung einer Fahrzeuge der genannten Gruppe einschließenden Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen AL und B durch die Erstbehörde am 9. September 1994 erloschen. (Der die Entziehung dieser am 9. September 1994 erteilten Lenkerberechtigung aussprechende Bescheid der Erstbehörde vom 29. September 1995 wurde mit Bescheid dieser Behörde vom 6. November 1995 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.) Der bekämpfte Entziehungsausspruch ging damit ins Leere; der Beschwerdeführer konnte durch diesen Teil des angefochtenen Bescheides in Rechten nicht verletzt werden. Dies hat zur Folge, daß dem Beschwerdeführer insoweit die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde mangelt.
Aus diesem Grund war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entziehungsausspruch richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
2. Der Grund für die bekämpfte Nachschulungsanordnung war allein der Umstand, daß der Beschwerdeführer die mit Bescheid der Erstbehörde vom 19. April 1994 getroffene Anordnung einer Nachschulung nicht befolgt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/11/0413, die Zulässigkeit der wiederholten Anordnung einer Nachschulung bei Nichtbefolgung einer Nachschulungsanordnung verneint; als einzige Sanktion sieht das Gesetz für diesen Fall die Entziehung der Lenkerberechtigung für drei Monate vor. Die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte neuerliche Anordnung einer Nachschulung, die gemäß § 64a Abs. 2 KFG die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr zur Folge hatte, entspricht nicht dem Gesetz.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft zum einen den geltend gemachten Schriftsatzaufwand (dafür ist nach der genannten Verordnung ein Pauschalbetrag von S 12.500,-- vorgesehen, der bereits die darauf entfallende Umsatzsteuer enthält) und zum anderen Stempelgebühren, soweit diese den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Betrag von S 420,-- (S 360,-- für drei Ausfertigungen der Beschwerde; S 60,-- für eine Kopie des angefochtenen Bescheides) übersteigen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110039.X00Im RIS seit
19.03.2001