RS Vwgh 1997/12/18 96/11/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litf;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Wertung eines Verhaltens, das keine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit i KFG darstellt, sondern vielmehr unter § 66 Abs 2 lit f KFG zu subsumieren ist, kommt es auf das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110035.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten