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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litf;Rechtssatz
Bei der Wertung eines Verhaltens, das keine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit i KFG darstellt, sondern vielmehr unter § 66 Abs 2 lit f KFG zu subsumieren ist, kommt es auf das genaue Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110035.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2008