Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtswälte in Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. April 1997, Zl. VerkR-390.388/16-1997/Si, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 28. Februar 1994 wurde dem Beschwerdeführer u.a. die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer seiner geistigen Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Der Spruch dieses Bescheides enthielt auch den Satz, daß "die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung für diese Kraftfahrzeuggruppen vom günstigen Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig gemacht" wird.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer eine (mit 6. November 1996 befristete) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F erteilt. Mit Bescheid dieser Behörde vom 8. Juli 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen C, E, F und G abgewiesen; begründet wurde dieser Bescheid - der offensichtlich in Ansehung von Kraftfahrzeugen der Gruppe F in Leere ging - mit der Nichtablegung einer erforderlichen Lenkerprüfung.
Mit Antrag vom 12. September 1996 begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung (Ausdehnung) der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 12. September 1996 gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 mangels erforderlicher kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Behörden des Verwaltungsverfahrens stützten die angefochtene Entscheidung auf ein Gutachten des Amtsarztes der Erstbehörde vom 2. Jänner 1997, in welchem der verkehrspsychologische Befund einer Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 5. Dezember 1996 verwertet wurde. In dem Befund wurde der Beschwerdeführer "vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus" als "zum Lenken von KFZ der Gruppen C und E nicht geeignet" qualifiziert. Die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen seien in allen Teilbereichen erheblich reduziert. Unter Berücksichtigung der erhöhten Lenkerverantwortung hinsichtlich der Gruppen C und E erschienen die festgestellten Leistungseinbußen in jedem Fall als eignungsausschließend.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß die in dem Befund wiedergegebenen Ergebnisse zuträfen und daß daraus seine Nichteignung abzuleiten sei. Er behauptet aber, die Entscheidung der Behörde hätte nicht ausschließlich darauf gestützt werden dürfen. Es wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß er seit der Wiedererteilung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F ungefähr 9.000 km unfallfrei gefahren sei sowie daß er bis 1990 als Kraftfahrer - ebenfalls unfallfrei - tätig gewesen sei. Die im Befund vom 5. Dezember 1996 wiedergegebenen Werte würden daher sein tatsächliches Leistungsvermögen unrichtig wiedergeben. Seinem im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren verkehrspsychologischen Befundes hätte daher entsprochen werden müssen. Er sei bei Befundaufnahme am 3. Dezember 1996 enorm nervös gewesen und unter psychischem Druck gestanden.
Mit diesem Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Befund und Gutachten sind in ihrer Aussage eindeutig. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, daß sein Verhalten und seine Leistungen bei der Befundaufnahme die Annahme mangelnder kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit zu begründen geeignet war. Wenn er in diesem Zusammenhang ausführt, seine nervliche Verfassung bei der Untersuchung habe die Ergebnisse zu seinem Nachteil verfälscht, und seine tatsächliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei in Wahrheit gegeben, so muß er sich primär entgegenhalten lassen, daß es an ihm gelegen gewesen wäre, sich zu einem von ihm selbst zu bestimmenden Zeitpunkt, zu dem er seine tatsächlichen Fähigkeiten zu beweisen in der Lage war, untersuchen zu lassen und diesen Befund der Behörde vorzulegen. Dies hat er nicht getan , sondern lediglich die mangelnde Aussagekraft des auf Veranlassung der Behörde erstellten Befundes wegen seiner damaligen Verfassung behauptet.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 im Rahmen des gestellten Begehrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110115.X00Im RIS seit
19.03.2001