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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/22 96/11/0359 1Stammrechtssatz
Der Umstand, daß im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit höchstens 18 Monaten bemessen werden darf, muß nicht dazu führen, daß nicht auch im Zusammenhang mit einer Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG eine Zeit gem § 73 Abs 2 KFG von 18 Monaten oder weniger verfügt werden darf. Es bedarf aber einer besonderen Begründung, warum bei einem derartigen Ausspruch nach § 73 Abs 2 KFG eine endgültige und nicht bloß eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung verfügt wird (Hinweis E 27.2.1985, 83/11/0307).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110209.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011