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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hätte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Ansehung der langen Dauer des Verfahrens gem § 66 Abs 3 KFG die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit berücksichtigen müssen, da die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern eine dem Interesse der Verkehrssicherheit dienende administrative Maßnahme darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110288.X01Im RIS seit
19.03.2001