RS Vwgh 1998/1/20 97/11/0288

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hätte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Ansehung der langen Dauer des Verfahrens gem § 66 Abs 3 KFG die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit berücksichtigen müssen, da die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Strafe, sondern eine dem Interesse der Verkehrssicherheit dienende administrative Maßnahme darstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110288.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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