TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/7 96/11/0268

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Veröffentlicht am 07.10.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in V, vertreten durch Dr. Hannes Gruber, Rechtsanwalt in Hartberg, Ressavarstraße 52, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. August 1996, Zl. 11-39 Gi 4-1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen B, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen; gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. wurde ausgesprochen, daß ihm auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides der Erstbehörde (der Bezirkshauptmannschaft Hartberg) vom 22. Mai 1996, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführer habe am 5. Mai 1996 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft 0,83 mg/l) und dadurch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 gesetzt, die die Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich ziehe. Bei der Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 maß die belangte Behörde der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten durch den Beschwerdeführer besondere Bedeutung bei. Er habe in den letzten drei Jahren insgesamt drei Alkoholdelikte begangen. Dies zwinge zu der Annahme, daß ihm die Verkehrzuverlässigkeit in erheblichem Maße mangle.

Gegen die Annahme, er habe am 5. Mai 1996 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeiträchtigten Zustand gelenkt, bringt der Beschwerdeführer vor, diese Annahme beruhe wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Mindestwartezeit von 15 Minuten auf einem ungültigen Meßergebnis (das erste Meßergebnis sei bereits 14 Minuten nach dem Beginn der Amtshandlung vorgelegen). Außerdem sei er von den einschreitenden Beamten über den vorangegangenen Alkoholkonsum und sonstige wesentliche Umstände nicht genau befragt worden. Andernfalls hätte er angegeben, daß er nur ein starkes Brandgetränk unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung konsumiert und während der Amtshandlung an flüssigem Aufstoßen gelitten habe.

Dieses erstmals in der Beschwerde geäußerte Vorbringen verstößt gegen das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und hat daher unberücksichtigt zu bleiben. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer derartiges nie geäußert, sondern vorgebracht, es entspreche den Tatsachen, daß am 5. Mai 1996 "die Toleranzgrenze von 0,80 mg/l um 0,03 mg/l überschritten wurde" (Vorstellung vom 6. Juni 1996), und es sei ihm bewußt, daß er "die gesetzlich erlaubte Promillegrenze von 0,8 %o überschritten hatte", wofür er sich ausdrücklich entschuldigte (Berufung vom 5. Juli 1996). (Im übrigen beträgt der in Rede stehende Grenzwert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht 0,8 mg/l, sondern 0,4 mg/l; er wurde demnach um mehr als das Doppelte überschritten.)

Gegen die Bemessung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit drei Jahren bringt der Beschwerdeführer vor, dieses Ausmaß sei deutlich überhöht, eine Entziehungsdauer von unter 18 Monaten wäre angemessen, wenn man die von der belangten Behörde außer acht gelassenen Umstände berücksichtige, daß er ein geübter Lenker sei, der den Beruf eines Kraftfahrers seit Jahrzehnten ausübe und weder im Zusammenhang mit der Begehung von Alkoholdelikten noch sonst Verkehrsunfälle verursacht habe, sodaß er sich in der Versicherungsstufe Null befinde. Im übrigen sei die belangte Behörde aktenwidrig davon ausgegangen, daß er im Jahre 1996 vor dem gegenständlichen Alkoholdelikt ein weiteres begangen habe. Nach dem Vorstrafenausdruck sei die letzte einschlägige Tat vor dem gegenständlichen Vorfall vom 5. Mai 1996 bereits im Jahre 1994 erfolgt.

Auch dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Umstände, daß der Beschwerdeführer ein geübter Kraftfahrer sei und bisher noch keinen Verkehrsunfall verursacht habe, vermögen an der Tatsache der besonderen Gefährlichkeit von Alkoholdelikten an sich und ihrer hohen Verwerflichkeit im Sinne der Wertungsvorschrift des § 66 Abs. 3 KFG 1967 nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde mit Recht dem Umstand der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten durch den Beschwerdeführer besonderes Gewicht beigemessen. Dieser Umstand läßt unter Berücksichtigung der Tatsache, daß selbst wiederholte Bestrafungen und Entziehungsmaßnahmen wegen Alkoholdelikten ihn nicht von der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes abhalten konnten, eine auffallende Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delike erkennen. (Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom 17. April 1991 die Lenkerberechtigung vorübergehend für sechs Monate entzogen, und zwar wegen Begehung je eines Alkoholdeliktes im Jahre 1991 und im Jahre 1987. Mit Bescheid dieser Behörde vom 17. März 1993 erfolgte eine weitere Entziehung der Lenkerberechtigung für sechs Monate wegen eines neuerlichen Alkoholdeliktes. Da er sich der mit diesem Bescheid angeordneten Nachschulung für alkoholauffällige Lenker nicht unterzogen hatte, wurde mit Bescheid der Erstbehörde vom 15. Oktober 1993 die Entziehungsdauer gemäß § 73 Abs 2a KFG 1967 um drei Monate verlängert. In der Folge wurde ihm aufgrund eines ärztlichen Gutachtens, in dem er unter anderem wegen "chronischen Alkoholismus" und mangelnder Problemeinsicht hinsichtlich Alkoholkonsum als zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet beurteilt wurde, mit Bescheid der Erstbehörde vom 10. Dezember 1993 die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen. Trotz Fehlens einer Lenkerberechtigung lenkte er nach der Aktenlage in der Folge mehrfach Kraftfahrzeuge; dabei beging er auch eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960. Daß letzteres im Jahre 1994 und nicht im Jahre 1996, wie die belangte Behörde verfehlterweise annahm, der Fall war, ist im gegebenen Zusammenhang ohne Belang.) Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach um einen beharrlichen Wiederholungstäter in bezug auf Alkoholdelikte. Angesichts seines Verhaltens begegnet die Annahme der belangten Behörde, er werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Jahren wiedererlangen, keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer wurde insoweit in seinen Rechten nicht verletzt.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110268.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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