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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §64 Abs2;Rechtssatz
Ein Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist gem § 73 Abs 2 KFG nur bei der Entziehung der Lenkerberechigung vorgesehen, eine sinngemäße Anwendung dieser Bestimmung im Falle der Versagung einer Lenkerberechtigung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung des § 73 Abs 2 KFG auf die Fälle der Versagung einer Lenkerberechtigung besteht kein Grund, weil eine Gesetzeslücke (iS einer planwidrigen Unvollständigkeit) nicht zu erkennen ist.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110001.X01Im RIS seit
11.07.2001