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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Wurde dem Bf mit dem angefochtenen Bescheid eine bereits bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr existierende Lenkerberechtigung gem § 75 Abs 2b iVm § 73 Abs 2 KFG entzogen, so geht der Entziehungsausspruch ins Leere und kann der Bf durch diesen Ausspruch nicht in Rechten verletzt werden, weswegen ihm insoweit die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110039.X02Im RIS seit
19.03.2001