Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat die Behörde die Verkehrszuverlässigkeit des Lenkerberechtigten aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung gem § 12 Abs 1 SGG verneint, ohne Feststellungen über sein konkretes Verhalten zu treffen, liegt ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weil der VwGH mangels Kenntnis der Tatzeit und der näheren Umstände der Tat ihre Wertung anhand der Kriterien des § 66 Abs 3 KFG nicht prüfen kann (hier:
Sowohl im erstinstanzlichen als auch im angefochtenen Bescheid heißt es lediglich, daß die Gründe für die Verurteilung dem Lenkerberechtigten näher bekannt seien und daher nicht näher ausgeführt werden müßten, ohne daß im Verwaltungsakt das gerichtliche Strafurteil erliegt).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110118.X01Im RIS seit
19.03.2001