Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs2;Rechtssatz
Der Bf hat Tathandlungen iSd § 223, 224 und 229 Abs 1 StGB gesetzt. Damit hat er gegen Vorschriften gehandelt, die der Verkehrssicherheit INSOFERN dienen, als nur solche Personen als Lenker zum Verkehr zugelassen werden, die sämtliche Voraussetzungen iSd § 64 Abs 2 KFG erfüllen, um so eine Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit durch Teilnehmer am Verkehr, die diese Voraussetzungen nicht erbringen, hintanzuhalten (hier: Verwendung einer verfälschten inländischen Lenkerberechtigung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110240.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.06.2012