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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs2;Rechtssatz
Ein festgestelltes Gebrechen kann durch erlangte Geübtheit iSd § 30 Abs 2 KDV nicht als kompensiert angesehen werden, wenn der Betroffene seit längerem keine Lenkerberechtigung mehr besitzt und er damit nicht im gesamten Zeitraum der der nunmehrigen Feststellung seiner Nichteignung vorangegangener Jahre (in zulässiger Weise) ein Kfz gelenkt haben konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110207.X01Im RIS seit
12.06.2001