RS Vwgh 1993/1/12 92/11/0210

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §64 Abs1;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren auf Verlängerung der Lenkerberechtigung gem § 64 KFG haben Aussprüche nach § 73 Abs 2 KFG und § 64 Abs 2 AVG keinerlei Berechtigung. Eine Lenkerberechtigung darf nur nach Prüfung ua der Erteilungsvoraussetzung der körperlichen Eignung erfolgen. Die Erteilung hat zu unterbleiben, wenn ihr Nichtvorliegen festgestellt wird. Ein Ausspruch der Kraftfahrbehörden iSd § 73 Abs 2 KFG ist daher rechtswidrig, verletzt aber keine Rechte des Bf, weil er nichts anderes anordnet, als sich bereits aus dem Gesetz ergibt. Gleiches gilt in Ansehung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den Erstbescheid betreffend Verweigerung der Erteilung der Lenkerberechtigung. Eine Berufung gegen einen Bescheid dieses Inhaltes ist keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110210.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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