Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §64 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. August 1992, Zl. 9/01-13/88/4-1992, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat mit Bescheid vom 31. März 1992 den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 1991 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Die Erstbehörde hat diese Entscheidung mit der fehlenden geistigen und körperlichen Eignung des Beschwerdeführers begründet. Dieser Entscheidung lag ein Gutachten ihres amtsärztlichen Sachverständigen vom 24. März 1992 zugrunde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 31. März 1992 bestätigt. Begründet wurde dieser Bescheid ebenfalls mit dem Fehlen der geistigen und körperlichen Eignung des Beschwerdeführers; die belangte Behörde kam zu dieser Annahme auf Grund eines Gutachtens ihres amtsärztlichen Sachverständigen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdebehauptungen in erster Linie damit, daß das Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen der Erstbehörde - insbesondere im Zusammenhang mit dem Ergebnis des auf sein Verlangen erstellten verkehrspsychologischen Befundes - nicht schlüssig sei. Die vom Sachverständigen aufgezählten eignungsausschließenden Defizite fänden im "Gutachten des KfV" keine Deckung. Die Behörden erster und zweiter Instanz hätten nicht auf Grund des in Rede stehenden amtsärztlichen Gutachtens, sondern "auf der Basis des Gutachtens des Kuratoriums für Verkehrssicherheit entscheiden müssen".
Der Beschwerdeführer verkennt mit diesem Vorbringen, daß die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ihrer Entscheidung nicht das Gutachten des Amtsarztes der Erstbehörde zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat sie ein Gutachten ihres amtsärztlichen Sachverständigen bei der Landessanitätsdirektion eingeholt. Dieser Amtsarzt habe zwar beim Beschwerdeführer einen unauffälligen psychiatrischen Befund erhoben. Er habe aber Befunde hinsichtlich des hohen Blutdruckes und "eine Bestätigung über das Plasma-Spenden, das die alten Einstiche in den Ellbeugen erklären würde", verlangt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer bei diesem Amtsarzt "in relativ erregtem und auch aggressivem Zustand, sohin in einem psychisch doch sehr auffälligen Zustand" vorgesprochen und dabei auch ungeordnete Gedankengänge gezeigt. Hierauf habe der ärztliche Sachverständige im Sinne des § 31 KDV 1967 "die Beibringung eines neurologisch-psychiatrischen und verkehrspsychologischen Gutachtens gefordert"; die Hilfsbefunde hinsichtlich Blutdruck und den Nachweis über die Ursache der Einstiche habe er gleichfalls für nötig befunden. Der Beschwerdeführer, dem dies zur Kenntnis gebracht und dem auch die Gelegenheit gegeben worden sei, diese Befunde und "Gutachten" beizubringen, habe nicht die ihm eingeräumte Frist genützt, habe bei einer Vorsprache bekundet, daß er nicht bereit sei, diese Unterlagen zu beschaffen, und habe um umgehende bescheidmäßige Erledigung ersucht.
Auf diese Begründung geht der Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Er beschränkt sich vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen der Erstbehörde. Damit vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Dasselbe gilt für seine völlig unsubstantiierte Behauptung, es sei ihm die Akteneinsicht verwehrt worden; die Gewährung der Akteneinsicht hätte ihn "möglicherweise veranlaßt, geforderte Bestätigungen oder Gutachten beizubringen". Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, wieso der behauptete Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlich wäre.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und zwar in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110219.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
30.05.2014