RS Vwgh 1992/6/30 92/11/0032

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §109 Abs1 litb;
KFG 1967 §109 Abs1 litg;
KFG 1967 §117 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;

Rechtssatz

Das Kraftfahrgesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung setze eine andere ("qualifiziertere") geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen voraus als § 64 Abs 2 KFG für die Erteilung einer Lenkerberechtigung. Dementsprechend enthält auch die KDV keine gesonderten Bestimmungen für die Ermittlung der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bei Fahrlehrern. Für die Erteilung der Fahrlehrerberechtigung genügt daher jenes Ausmaß der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, das Voraussetzung für die Erteilung der entsprechenden Lenkerberechtigung ist. Umgekehrt folgt daraus, daß die Fahrlehrerberechtigung für eine bestimmte Gruppe von Kraftfahrzeugen wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung zum Lenken derartiger Kraftfahrzeuge nur dann entzogen werden kann, wenn diese Eignung in dem für die Erteilung der entsprechenden Lenkerberechtigung erforderlichen Ausmaß nicht mehr gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110032.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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