RS Vwgh 1993/5/18 93/11/0008

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a Abs2;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Ist der Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Bestandteil des amtsärztlichen Gutachtens geworden, dann muß er insoweit denselben Anforderungen entsprechen, die sonst an Sachverständigen-Gutachten nach dem AVG zu stellen sind. Er muß erkennen lassen, auf welchem Wege die unter der Rubrik "kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen" angeführten Beurteilungen gewonnen wurden, welche Tests im Einzelfall tatsächlich durchgeführt wurden und aus welchen Tests im einzelnen jeweils welche konkreten Schlußfolgerungen gezogen wurden. Eine sachverständige Äußerung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) nicht gerecht (Hinweis E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/1982).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110008.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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