RS Vwgh 1992/11/17 92/11/0132

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Veröffentlicht am 17.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a Abs2;
KFG 1967 §64 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung liegt das Hauptgewicht beim verkehrspsychologischem Befund (Hinweis E 30.4.1991, 90/11/0143), wobei dieser festzuhalten hat, welche Untersuchungsverfahren tatsächlich angewendet wurden, welche Ergebnisse sie erbracht haben und welche Schlußfolgerungen daraus im einzelnen gezogen wurden. Wenn sich dem verkehrspsychologischen Befund nicht entnehmen läßt, welche Ergebnisse die einzelnen Untersuchungsverfahren erbracht haben und welchen Untersuchungsmethoden in Verbindung mit den jeweils ermittelten Ergebnissen welche Aussagekraft zukommt, sodaß nicht nachvollziehbar ist, wie die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle zu dem von ihr angenommenen Ergebnis gelangt ist, so mangelt es an einer entsprechenden Entscheidungsgrundlage für die Annahme, der betreffenden Person fehle die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Schlagworte

Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Vorliegen eines Gutachtens Witwenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110132.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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