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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs2;Rechtssatz
Das Interesse des Bf an einer Lenkerberechtigung aus beruflichen oder familiären Gründen (hier: dringender Bedarf an der Lenkerberechtigung zur Ausübung seines Berufes als Landwirt) hat in einem Verfahren nach § 64 Abs 2 KFG außer Betracht zu bleiben, da das Fernhalten hiezu nicht geeigneter Personen vom Straßenverkehr im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutze insbesondere auch der übrigen Verkehrsteilnehmer geboten ist (Hinweis E 19.5.1992, 91/11/0135).
Schlagworte
Verbot der Beschäftigung Kinder und JugendlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110166.X02Im RIS seit
19.03.2001