RS Vwgh 1992/10/20 92/11/0166

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs2;

Rechtssatz

Das Interesse des Bf an einer Lenkerberechtigung aus beruflichen oder familiären Gründen (hier: dringender Bedarf an der Lenkerberechtigung zur Ausübung seines Berufes als Landwirt) hat in einem Verfahren nach § 64 Abs 2 KFG außer Betracht zu bleiben, da das Fernhalten hiezu nicht geeigneter Personen vom Straßenverkehr im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit zum Schutze insbesondere auch der übrigen Verkehrsteilnehmer geboten ist (Hinweis E 19.5.1992, 91/11/0135).

Schlagworte

Verbot der Beschäftigung Kinder und Jugendlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110166.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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