Rechtssatz: Bei der in § 45 Abs. 1 2. Satz enthaltenen Formulierung, ?Probefahrten sind Fahrten, um ein Fahrzeug vorzuführen?, handelt es sich begrifflich um eine Fahrt, um das Fahrzeug einem Kunden vorzuführen. Das Präsentieren eines Fahrzeuges im Rahmen eines Fahrzeugtreffens ist darunter nicht zu verstehen, zumal es sich bei gegenständlichem GTI-Treffen nicht um eine reine Verkaufsmesse handelt. Schlagworte Probefahrt, Vorführung Fahrzeug, Präsentation eines Fahrzeuges, Verkaufsmes... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Judikatur, dass bei Übertretungen des § 103 Abs. 1 KFG in Strafbescheiden stets das Tatbestandsmerkmal ?als Zulassungsbesitzer? anzuführen ist. In dieser Funktion muss der Beschuldigte bereits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bezeichnet werden. In Analogie ist deshalb auch zu fordern, dass der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten im Sinne des § 45 Abs 1 KFG bei einschlägigen Übertretungen innerhalb... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als damaliger Geschäftsführer der Fa. C Informations-, Handels- und Betriebsges.m.b.H. und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher und Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen bis dato unterlassen, der Behörde binnen einer Woche eine Änderung des Umstandes, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, nämlich, dass mit Eintragung vom 06.03.2002, Eintragu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 42 Abs 1 KFG, wonach der Zulassungsbesitzer der Behörde binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, ist auf den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 1 KFG nicht anzuwenden. So ist diese Bewilligung, über deren Erteilung dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen ist, mit der Zulassung eines Kraftfahrze... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Probefahrtkennzeichen, am 26.05.2005, um 14.30 Uhr, in K, auf der L, auf Höhe StrKm, nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort von Herrn G S gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug nach § 33 Abs 1 KFG trifft den Zulassungsbesitzer. Somit ist die Änderung von jener Person anzuzeigen, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ist. Eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs 1 KFG ist mit einer Zulassung nicht gleichzusetzen. Daher trifft den Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nach § 45 Abs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verbindung einer Fahrt zum Arbeitsplatz zwecks einer dort beabsichtigten Vorführung eines Fahrzeuges gegenüber einem Käufer, entledigt diese Fahrt nicht des Charakters der Probefahrt. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein im öffentlichen Verkehr mit Probefahrtkennzeichen verwendetes Fahrzeug ist unter die Ausnahmebestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 KFG (Verwendung von Probefahrtkennzeichen nur für Probefahrten zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit) zu subsumieren, wenn dem Beschuldigten das Kraftfahrzeug deswegen überlassen wurde, weil dieser die Absicht hatte, das Fahrzeug zu erwerben und er es am 20.11.2003 tatsächlich gekauft hat. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Probefahrt liegt vor, wenn die Eintragung über Ziel und Zweck der Probefahrt fehlt und außerdem das Kennzeichen am Anhänger angebracht ist, wobei im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung ?Probefahrt mit Kraftwagen" eingetragen ist. Schlagworte Probefahrt, Eintragungen im Zulassungsschein, Zulassungsschein, Anhängerkennzeichen mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 18.03.2002, 16.30 Uhr, im Ortsgebiet R, Gemeindegebiet R, Bezirk M, das Probefahrtkennzeichen R J M, K überlassen, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe. Das genannte Kennzeichen sei auf dem LKW der Marke Steyr 791 montiert und das Fahrzeug von der genannten Person zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet worden, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinn... mehr lesen...
Rechtssatz: Erfolgt eine Probefahrt nach § 45 Abs 1 KFG mit einem LKW, nachdem Reparatur- und Servicearbeiten wegen Fehlens der Begutachtungsplakette und Mängeln an der Kupplung vorgenommen worden waren, zur Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges, genügt hiefür eine relativ kurze Fahrtstrecke. Daher ändert es nichts am Charakter der Fahrt als Probefahrt, wenn eine solche Fahrt auch den Zweck verfolgt, verschiedene Baumaterialien bei einem nur wenige Kilometer ent... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft X erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom ** ** **** einer Übertretung gemäß den §§ 45 Abs 4 iVm mit 134 Abs 1, jeweils KFG 1967, für schuldig und verhängte über den Genannte eine Geldstrafe von ? 72,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes wurde der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren demnach mit 10 Prozent der Primärgeldstrafe, das sind ? 7,20, bestimmt. Dagegen erhob der... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Charakter einer Probefahrt besteht jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Dann wird vielmehr anzunehmen sein, dass der Hauptzweck ?Probefahrt? mehr oder minder zu Gunsten des Nebenzweckes zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann. Daraus folgt, dass ein Langzeitgetriebetest, wie hier über ca 50000 km vorgesehen, den Nebenzweck der Materialtestung annimmt. Zuletzt aktu... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine zulässige Verwendung des Probefahrtkennzeichens und eine Probefahrt ist dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte anlässlich eines Sportwagenstreffen nachgewiesene Termine mit insgesamt vier namentlich genannten Personen vereinbarte und der Zweck dieser Vereinbarung der Verkauf eines Fahrzeuges war. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Probe, Probefahrt, Probefahrtkennzeichen, Sportwagentreffen, Fahrzeug, Fahrzeugverkauf mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Probefahrt ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte konkret anlässlich eines Sportwagentreffens Termine mit insgesamt fünf namentlich genannten Personen vereinbart hatte, denen das Fahrzeug vorgeführt worden ist. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Probefahrt, Probefahrtkennzeichen, Sportwagentreffen, Vorführung, Fahrzeugvorführung mehr lesen...
Rechtssatz: Der Charakter einer Probefahrt geht durch eine längere Fahrtunterbrechung - im Anlassfall wurden die Fahrzeuge vom 2.3.2001 bis zum 3.3.2001 auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt - verloren und ist die Verwendung von Probefahrtkennzeichen während dieses Zeitraumes missbräuchlich. Schlagworte Probefahrt, Fahrtunterbrechung, Probefahrtkennzeichen, öffentlicher Parkplatz, missbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 3.4.2001, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 20.4.2000 um 03:43 Uhr in Wien, S-gasse, als Lenker des KKW mit dem behördlichen Kennzeichen ZT-13 1.) die Probefahrtkennzeichen vorschriftswidrig verwendet und 2.) die Probefahrtkennzeichen missbräuchlich verwendet, weil er keinen Probefahrtschein mitgeführt habe. Der Bw habe dadurch ad 1.) § 45 Abs 1 KFG und ad 2.) § 102 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn dem Bw (unter Spruchpunkt 1.)) die vorschriftswidrige Verwendung eines Probefahrtkennzeichens infolge Nichtvorliegens einer Probefahrt im Sinne des Gesetzes zum Vorwurf gemacht wird (wobei dieser Spruchpunkt infolge Zurückziehung der Berufung in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist), so kann der dem Bw unter Spruchpunkt 2.) erhobene Tatvorwurf, iSd § 102 Abs 5 lit c KFG keinen Probefahrtschein mitgeführt zu haben (der weitere Vorwurf, er habe dadurch das Probefahrtken... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer mit einem PKW und Probekennzeichen die Probefahrt unterbricht und an einer Containersammelstelle Containerflaschen herausnimmt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da diese Fahrt nicht der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder zur Vorführung des Fahrzeuges diente. Schlagworte Probefahrt, Probekennzeichen, Container, Containersammelstelle, Probefahrtkennzeichen, Fahrzeu... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt keine Probefahrt vor und begründet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, wenn der Beschuldigte ein Probefahrtkennzeichen auf seinem Fahrzeug anlässlich eines Sportwagentreffens, bei dem eine Kolonnenfahrt von Velden über Pörtschach nach Launsdorf zur Burg Hochosterwitz stattfand, in dieser Kolonne lenkte und dadurch mangels Vorliegens einer Probefahrt dieses Kennzeichen missbräuchlich verwendet. Schlagworte Probefahrt, Probefahrtkennzeichen, Kolonnen... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 17.1.2000 den Lkw mit dem Probefahrtkennzeichen ZE- in der Zeit zwischen 15:15 und 15:45 Uhr vom Lagerplatz der Firma M. in Mittersill über die B 168, Mittersiller Bundesstraße, bis Strkm. 13,5, Gelände der ehemaligen Avanti-Tankstelle in Niedernsill-Lengdorf, gelenkt, obwohl er keine Probefahrt durchgeführt hat. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 4 KFG begangen und wurde... mehr lesen...
Rechtssatz: Der in § 45 Abs 1 Z 1 KFG angesprochene Zweck der Fahrt (Überführung an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes) bezieht sich auf das Fahrzeug, für das die Probefahrt in Anspruch genommen wird, und nicht auf einen von diesem Fahrzeug gezogenen Anhänger. Da der gegenständliche Lkw, für den die Probefahrt in Anspruch genommen wurde, nach dem Ermittlungsergebnis selbst nicht überführt werden sollte, sondern nur dazu diente einen zugelassenen Anhänger zu überführen, lag ... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sind bei Verkäufen ins Ausland auch Fahrten bis an die Grenze anzusehen. Wurde ein Kraftfahrzeug von einem Autohändler im Rahmen seines Geschäftsbetriebes verkauft, wobei der Kaufvertrag zwar unterzeichnet, die Ware jedoch noch nicht übergeben wurde, so steht dieses Fahrzeug bis zum Zeitpunkt der Übergabe noch im Eigentum des Händlers (§ 1053 ABGB). Da die Überführung des Fahrzeuges zum verei... mehr lesen...
Rechtssatz: Fährt die Beschuldigte mit einem Probefahrtkennzeichen, welches auf den Standort der Firma und nicht auf den Wohnort der Lenkerin ausgestellt ist, verwendet dieses dann mißbräuchlich, als sie durch das Ortsgebiet von A (dem Wohnort) fuhr, eine Bank aufsuchte und weiters ihr Kind von der Volksschule in A abholte, sohin keine Probefahrt im Rechtssinne durchführte, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich mehr lesen...
Rechtssatz: Wird von der Beschuldigten ein auf die Firma in A eines Autohauses zugelassenes Fahrzeug mit Probekennzeichen in B auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bis zur Volksschule in B gelenkt, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil sie die Probefahrtkennzeichen mißbräuchlich verwendete, da die verfahrensgegenständliche Fahrt keine gesetzlich anerkannte Probefahrt darstellt. mehr lesen...
Rechtssatz: Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen, ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt. Eine Probefahrt ist auch dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte mit... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird jemandem eine mißbräuchliche Verwendung eines Probefahrtkennzeichens vorgeworfen, so ist zu prüfen, ob das Kennzeichen tatsächlich für eine andere Fahrt als für eine Probefahrt verwendet wurde. Wenn die mißbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen gemäß § 45 Abs 4 2. Satz KFG sanktioniert ist, so ist primär derjenige zu bestrafen, der diese Vorschrift übertritt, also der Lenker des Fahrzeuges. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird das Fahrzeug zur Probefahrt dem Lenker nicht vom Beschuldigten sondern von einem Dritten überlassen, ist der Beschuldigte nicht als Anstifter gemäß § 7 VStG anzusehen, da eine ganz unbestimmt gehaltene Aufforderung ohne Hinleitung auf eine einzelne näher bezeichnete Straftat nicht als Anstiftung zu betrachten ist. Innerhalb dieses Rahmens ist eine bloß abstrakte Fundierung der subjektiven Tatseite (Vorsatz) nicht als ausreichend zu erachten, sondern konkrete Feststellungen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten unterlassen, anläßlich einer Probefahrt auf Freilandstraßen für den Lenker ordnungsgemäß eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen. Es waren im Nachweis weder das aktuelle Tagesdatum, der Name des Lenkers, noch das Ziel und der Zweck der Probefahrt eingetragen. Als Tatzeit ist der 14 04 1995, als T... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung wegen Unterlassung der Ausstellung einer Bescheinigung über das Ziel und den Zweck einer Probefahrt gemäß § 45 Abs 6 dritter Satz KFG hat zur Voraussetzung, daß es sich tatsächlich um eine Probefahrt gemäß § 45 Abs 1 KFG handelt. Wird hingegen das Probefahrtkennzeichen dem Käufer des Fahrzeuges überlassen, um diesem die Heimfahrt mit dem gekauften Fahrzeug zu ermöglichen, liegt keine Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes und damit auch keine Probefahrt vo... mehr lesen...