Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen, ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt. Eine Probefahrt ist auch dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte mit einem von einer Verkaufsfirma zur Verfügung gestellten Fahrzeug mit einem Probefahrtkennzeichen eine Testfahrt von zirka 10 km in seiner Freizeit macht (Einstellung des Verfahrens).