Der in § 45 Abs 1 Z 1 KFG angesprochene Zweck der Fahrt (Überführung an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes) bezieht sich auf das Fahrzeug, für das die Probefahrt in Anspruch genommen wird, und nicht auf einen von diesem Fahrzeug gezogenen Anhänger. Da der gegenständliche Lkw, für den die Probefahrt in Anspruch genommen wurde, nach dem Ermittlungsergebnis selbst nicht überführt werden sollte, sondern nur dazu diente einen zugelassenen Anhänger zu überführen, lag jedenfalls keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 KFG vor.