Es liegt keine Probefahrt vor und begründet eine verwaltungsstrafrechtliche
Verantwortlichkeit, wenn der Beschuldigte ein Probefahrtkennzeichen auf seinem
Fahrzeug anlässlich eines Sportwagentreffens, bei dem eine Kolonnenfahrt von
Velden über Pörtschach nach Launsdorf zur Burg Hochosterwitz stattfand, in dieser Kolonne lenkte und dadurch mangels Vorliegens einer Probefahrt dieses
Kennzeichen missbräuchlich verwendet.