RS UVS Niederösterreich 2002/11/11 Senat-MD-02-1381

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Veröffentlicht am 11.11.2002
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Rechtssatz

Der Charakter einer Probefahrt besteht jedenfalls dann nicht, wenn der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit der Probefahrt verloren geht. Dann wird vielmehr anzunehmen sein, dass der Hauptzweck ?Probefahrt? mehr oder minder zu Gunsten des Nebenzweckes zurücktritt und daher die Fahrt nicht mehr als Probefahrt angesehen werden kann. Daraus folgt, dass ein Langzeitgetriebetest, wie hier über ca 50000 km vorgesehen, den Nebenzweck der Materialtestung annimmt.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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