Ein im öffentlichen Verkehr mit Probefahrtkennzeichen verwendetes Fahrzeug ist unter die Ausnahmebestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 KFG (Verwendung von Probefahrtkennzeichen nur für Probefahrten zur Feststellung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit) zu subsumieren, wenn dem Beschuldigten das Kraftfahrzeug deswegen überlassen wurde, weil dieser die Absicht hatte, das Fahrzeug zu erwerben und er es am 20.11.2003 tatsächlich gekauft hat. (Einstellung des Verfahrens)