Bei der in § 45 Abs. 1 2. Satz enthaltenen Formulierung, ?Probefahrten sind Fahrten, um ein Fahrzeug vorzuführen?, handelt es sich begrifflich um eine Fahrt, um das Fahrzeug einem Kunden vorzuführen. Das Präsentieren eines Fahrzeuges im Rahmen eines Fahrzeugtreffens ist darunter nicht zu verstehen, zumal es sich bei gegenständlichem GTI-Treffen nicht um eine reine Verkaufsmesse handelt.