Eine Bestrafung wegen Unterlassung der Ausstellung einer Bescheinigung über das Ziel und den Zweck einer Probefahrt gemäß § 45 Abs 6 dritter Satz KFG hat zur Voraussetzung, daß es sich tatsächlich um eine Probefahrt gemäß § 45 Abs 1 KFG handelt. Wird hingegen das Probefahrtkennzeichen dem Käufer des Fahrzeuges überlassen, um diesem die Heimfahrt mit dem gekauften Fahrzeug zu ermöglichen, liegt keine Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes
und damit auch keine Probefahrt vor. In einem solchen Fall handelt es
sich um eine mißbräuchliche Verwendung eines Probefahrtkennzeichens, welche gemäß § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG zu bestrafen ist. Das Unterlassen des Ausstellens einer Bescheinigung gemäß § 45 Abs 6 dritter Satz KFG für eine solche Fahrt kann daher nicht nach dieser Bestimmung geahndet werden.