RS UVS Kärnten 1997/05/22 KUVS-430-431/3/97

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Veröffentlicht am 22.05.1997
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Rechtssatz

Wird von der Beschuldigten ein auf die Firma in A eines Autohauses zugelassenes Fahrzeug mit Probekennzeichen in B auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bis zur Volksschule in B gelenkt, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil sie die Probefahrtkennzeichen mißbräuchlich verwendete, da die verfahrensgegenständliche Fahrt keine gesetzlich anerkannte Probefahrt darstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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