Wird von der Beschuldigten ein auf die Firma in A eines Autohauses zugelassenes Fahrzeug mit Probekennzeichen in B auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bis zur Volksschule in B gelenkt, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil sie die Probefahrtkennzeichen mißbräuchlich verwendete, da die verfahrensgegenständliche Fahrt keine gesetzlich anerkannte Probefahrt darstellt.