Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn G S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 23.06.2005, GZ.: 15.1 3060/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Probefahrtkennzeichen, am 26.05.2005, um 14.30 Uhr, in K, auf der L, auf Höhe StrKm, nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort von Herrn G S gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass er es unterlassen habe, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen seien vorgenommen worden: Es waren Felgen der Dimension 9J/18/H2 ET 50 vorne und hinten 11J/18/H2 ET 56 montiert. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 33 Abs 1 Kraftfahrgesetz (im Folgenden KFG) verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von ? 70,00 (ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte Herrn G S vor, dass es richtig sei, dass am Fahrzeug 7 Zoll Aluräder montiert gewesen sind. Es sei auch richtig, dass die verwendete Reifendimension nicht im Typenschein eingetragen war. Es könne jedoch nicht sein, dass man mit einem Probefahrtkennzeichen nicht mehr fahren darf, nur weil eine andere Bereifung montiert ist. Es sei zum Tatzeitpunkt noch keinesfalls bekannt gewesen, ob das beanstandete Fahrzeug überhaupt in Österreich verkauft und angemeldet wird. Eine Eintragung würde einige hundert Euro kosten und die Wettbewerbsfähigkeit der Firma schmälern. Es werde daher beantragt das Verfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 VStG aufgrund der Aktenlage im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen: Entsprechend dem Berufungsvorbringen und dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes lenkte der Berufungswerber am 26.05.2005, um 14.30 Uhr, in der Gemeinde K auf der L, Höhe StrKm, ein Kraftfahrzeug der Marke Porsche, welches mit dem Probefahrtkennzeichen versehen war. Bei einer technischen Überprüfung des Fahrzeuges wurde festgestellt, dass in Abweichung zur genehmigten Type, Felgen der Dimension 9J/18/H2 ET 50 (vorne) und der Dimension 11J/18/H2 ET 56 (hinten) montiert waren. Eine telefonische Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach hat ergeben, dass das gegenständliche Fahrzeug der Marke Porsche mit der Fahrgestellnummer 370322 zum Tatzeitpunkt, nämlich am 26.05.2005 nicht zum Verkehr zugelassen war. Besitzer des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt war die S GmbH. Gemäß § 33 Abs 1 KFG sind Änderungen an einem einzelnen, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Anzeigeverpflichtung nach § 33 Abs 1 KFG trifft den Zulassungsbesitzer. Er hat nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bestimmte Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Daraus ergibt sich, dass die Durchführung der Änderungen von der Person anzuzeigen ist, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs 1 KFG besteht daher in der Unterlassung der Meldung an den Landeshauptmann durch den jeweiligen Zulassungsbesitzer im Zeitpunkt der vorgenommenen Änderung. Demgegenüber ist aus der Aktenlage ersichtlich und hat auch eine Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach ergeben, dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt nicht Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges war. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet und war zum Verkauf als Gebrauchtwagen durch das Autohaus S bestimmt. Da somit der Berufungswerber im Zeitpunkt der vorgenommenen Änderung nicht dessen Zulassungsbesitzer war, traf ihn entsprechend der oben dargestellten Rechtslage auch keine Meldepflicht, da eine Probefahrtbewilligung gemäß § 45 Abs 1 KFG nicht mit einer Zulassung gleichzusetzen ist. Da somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.