Wird jemandem eine mißbräuchliche Verwendung eines Probefahrtkennzeichens vorgeworfen, so ist zu prüfen, ob das Kennzeichen tatsächlich für eine andere Fahrt als für eine Probefahrt verwendet wurde. Wenn die mißbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen gemäß § 45 Abs 4 2. Satz KFG sanktioniert ist, so ist primär derjenige zu bestrafen, der diese Vorschrift übertritt, also der Lenker des Fahrzeuges.