Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am 16
04
1952, wohnhaft in , vertreten durch
Rechtsanwalt , vom 04 09 1995, gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 16 08 1995, Zl 300-4963-1995, wegen Bestrafung nach § 45 Abs 6 KFG 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für
schuldig erkannt, er habe es als Besitzer einer Bewilligung zur
Durchführung von Probefahrten unterlassen, anläßlich einer
Probefahrt
auf Freilandstraßen für den Lenker ordnungsgemäß eine Bescheinigung
über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen. Es waren im
Nachweis weder das aktuelle Tagesdatum, der Name des Lenkers, noch
das Ziel und der Zweck der Probefahrt eingetragen. Als Tatzeit ist
der 14 04 1995, als Tatort Neudörfl an der Leitha, ,
als
verwendetes Fahrzeug ein Landrover Discovery LE mit dem
Probefahrtkennzeichen , ausgewiesen.
Er habe dadurch § 45 Abs 6 KFG 1967 verletzt.
Es wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,--
(Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht, daß der Berufungswerber seiner Pflicht zur Eintragung der gegenständlichen Probefahrt im Fahrtenbuch
voll und ganz nachgekommen sei. Wenn sein Kunde den Nachweis der ihm vom Berufungswerber mitgegeben wurde, nicht vorweisen konnte, so ist dies nicht als Verschulden des Berufungswerbers zu werten.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 45 Abs 1 zweiter und dritter Satz KFG sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III und V Abschnitt des KFG.
Gemäß § 45 Abs 6 dritter Satz KFG hat der Besitzer der Bewilligung für Probefahrten auf Freilandstraßen und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Gendarmerieanzeige, daß der
Lenker mit dem PKW Landrover Discovery LE, welcher
das Probefahrtkennzeichen führte, am 17 04 1995 um 17 20
Uhr
auf der B 51 zwischen Frauenkirchen und Mönchhof angehalten wurde.
Dabei wurde festgestellt, daß der Nachweis für die Durchführung von Probefahrten nicht ordnungsgemäß vom Inhaber des Kennzeichens ausgestellt wurde. Im Nachweis war weder das aktuelle Tagesdatum, noch der Name des Lenkers sowie Ziel und Zweck der Probefahrt eingetragen. Herr , der in Oberhöflein wohnt, gab an, daß er den PKW erwerben und in den nächsten Tagen anmelden werde. Der PKW wurde ihm Freitag, den 14 04 1995, vom Berufungswerber mit dem Probefahrtkennzeichen und dem Nachweis überlassen. Er habe angenommen, daß der Nachweis zur Benützung des PKW mit dem Probefahrtkennzeichen ordnungsgemäß ausgestellt sei.
In seinem Einspruch gegen die sodann erlassene Strafverfügung führt
der Berufungswerber aus, daß der Kunde das blaue
Kennzeichen am 14 04 1995 um 16 30 Uhr zur Überstellung des
Fahrzeuges von Neudörfl nach Oberhöflein erhalten habe. Dies mit dem
ausdrücklichen Auftrag, die Fahrt einzutragen und die Tafeln noch am
selben Tag per Post zurückzuschicken. Der 14 04 1995 sei ein
Karfreitag gewesen. Herr habe aber diese Vereinbarung nicht
eingehalten.
Im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des § 45 Abs 6 dritter Satz KFG bestraft. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß der Berufungswerber entgegen seinem Berufungsvorbringen offenbar den im Gesetz geforderten Nachweis, der Ziel und Zweck der Probefahrt zu enthalten hat, nicht ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Dies ist der dem Berufungsschriftsatz angeschlossenen
Kopie eines Formulars zu entnehmen.
Die vorliegende Bestrafung hätte aber zur Voraussetzung, daß es sich
tatsächlich um eine Probefahrt gehandelt hat.
Nun ist bereits dem Einspruch gegen die Strafverfügung zu entnehmen, daß Herrn das Fahrzeug samt Probefahrtkennzeichen deshalb ausgefolgt wurde, um eine Überstellung des Fahrzeuges von Neudörfl nach Oberhöflein durchzuführen. Aus diesem Grunde sollte er auch die Kennzeichen per Post sofort zurückschicken. Dieses Vorbringen des Berufungswerbers wird auch durch die Angaben des Herrn gegenüber der Gendarmerie gestützt. Damit aber handelte es sich bei der vorliegenden Fahrt um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs 1 zweiter und dritter Satz KFG. Zwar gestattet § 45 Abs 1 dritter Satz auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort, allerdings nur im Rahmen des Geschäftsbetriebes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 02 12 1968, Zl 939/67) erfolgt die Überstellung eines Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes eines Händlers nur dann, wenn sie vom Geschäftsinhaber oder einem seiner Dienstnehmer getätigt wird. Dies ist hier nicht der Fall. Bei Überlassung der Probefahrtkennzeichen an
den Käufer, um diesem die Heimfahrt mit dem gekauften Fahrzeug zu ermöglichen, liegt keine Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebes
vor (VwGH vom 18 01 1961, Zl 1323/60).
Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß es sich um keine Probefahrt gehandelt hat. Vielmehr hat der Berufungswerber seinem Kunden rechtswidrigerweise ein Probefahrtkennzeichen für eine Überstellungsfahrt überlassen, weshalb er richtigerweise wegen mißbräuchlicher Verwendung von Probefahrtkennzeichen gemäß § 45 Abs 4 zweiter Satz KFG zu bestrafen gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.