Wer mit einem PKW und Probekennzeichen die Probefahrt unterbricht und an einer Containersammelstelle Containerflaschen herausnimmt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da diese Fahrt nicht der Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges oder seiner Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder zur Vorführung des Fahrzeuges diente.