Erfolgt eine Probefahrt nach § 45 Abs 1 KFG mit einem LKW, nachdem Reparatur- und Servicearbeiten wegen Fehlens der Begutachtungsplakette und Mängeln an der Kupplung vorgenommen worden waren, zur Feststellung der Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges, genügt hiefür eine relativ kurze Fahrtstrecke. Daher ändert es nichts am Charakter der Fahrt als Probefahrt, wenn eine solche Fahrt auch den Zweck verfolgt, verschiedene Baumaterialien bei einem nur wenige Kilometer entfernten Lieferantenbetrieb abzuholen, die auf der Rückfahrt am LKW geladen sind. So kann eine Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug auch mit Ladung erfolgen, wenn es die Verkehrssicherheit zulässt. Daher wurde das Probefahrtkennzeichen zu Recht geführt und keine Übertretung nach § 45 Abs 4 KFG begangen.