RS UVS Kärnten 2002/04/23 KUVS-258/2/2002

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Rechtssatz

Eine zulässige Verwendung des Probefahrtkennzeichens und eine Probefahrt ist dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte anlässlich eines Sportwagenstreffen nachgewiesene Termine mit insgesamt vier namentlich genannten Personen vereinbarte und der Zweck dieser Vereinbarung der Verkauf eines Fahrzeuges war. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Probe, Probefahrt, Probefahrtkennzeichen, Sportwagentreffen, Fahrzeug, Fahrzeugverkauf
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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