Eine zulässige Verwendung des Probefahrtkennzeichens und eine Probefahrt ist dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte anlässlich eines Sportwagenstreffen nachgewiesene Termine mit insgesamt vier namentlich genannten Personen vereinbarte und der Zweck dieser Vereinbarung der Verkauf eines Fahrzeuges war. (Einstellung des Verfahrens)