Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
Begründung: führt die Antra... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
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Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
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Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
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Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
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Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
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Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
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Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
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Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
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Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
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Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
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Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
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Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur
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Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Zollrecht
Rechtssatz: Keine Folge Rückforderung von Ausfuhrerstattung. Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 23. November 2004, Zl. ..., betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie Säumniszuschlag wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. 2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin nach Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrages mit Beschluss vom 28. Februar 2005 fristgerecht Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und stellte u.a. den Antrag, der ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 / Abgaben
Rechtssatz: Keine Folge Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie eines Säumniszuschlags. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass auch die vorläufige Entrichtung der Abgabenschuld in Anbetracht ihrer - im Verfahrenshilfeantrag (vgl B v 28.02.05, B43/05) bereits dargelegten - konkreten... mehr lesen...
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Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Medienrecht
Rechtssatz: Keine Folge Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet Graz an die beteiligte Partei und Abweisung des Antrags der nunmehr beschwerdeführenden Mitbewerberin gemäß §6 Abs1 und Abs2 PrivatradioG. Ob ein unve... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, wurde die Berufung der antragstellenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die Haftung des Arbeitgebers für Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002 als unbegründet abgewiesen. 2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufs... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 31. März 2005, Zl. 611.112/0001-BKS/2005, wurde der Grazer Stadtradio GmbH die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet Graz erteilt und gleichzeitig der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Mitbewerberin gemäß §6 Abs1 und 2 PrR-G, idF BGBl. I Nr. 136/2001, iVm. §32 Abs4 PrR-G, idF BGBl. I Nr. 169/2004, als unbegründet abgewiesen. 2. In der gegen diesen Bescheid... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Abgaben
Rechtssatz: Keine Folge Haftung des Arbeitgebers für Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die An... mehr lesen...
Begründung: Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde aufschiebende Wirkung nur dann zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der antragstellende Abfallbeseitigungsverband ist der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht nicht hinlänglich nachgekommen: er hat si... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
Rechtssatz: Keine Folge Der antragstellende Abfallbeseitigungsverband ist der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht nicht hinlänglich nachgekommen: er hat sich nämlich mit dem Hinweis auf die drohende Kostenvermehrung bei Einhaltung des bescheidmäßig auferlegt... mehr lesen...
Begründung: Schlagworte VfGH / Wirkung aufschiebende European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VFGH:2005:B594.2005 Dokumentnummer JFT_09949380_05B00594_00 mehr lesen...
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Norm: VfGG §85 Abs2 /
Begründung: des AntragesVfGG §85 Abs2 / Vergabewesen
Rechtssatz: Keine Folge Im Hinblick darauf, dass sich der beschwerdeführende Bund gegen die Auferlegung des Ersatzes der von der beteiligten Partei als Antragstellerin des Nachprüfungsverfahrens vorläufig getragenen Verfahrensgebühr iHv € 1.600,-- durch den angefocht... mehr lesen...
Begründung: Schlagworte VfGH / Wirkung aufschiebende European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VFGH:2005:B587.2005 Dokumentnummer JFT_09949383_05B00587_00 mehr lesen...