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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Der antragstellende Abfallbeseitigungsverband ist der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht nicht hinlänglich nachgekommen: er hat sich nämlich mit dem Hinweis auf die drohende Kostenvermehrung bei Einhaltung des bescheidmäßig auferlegten Verhaltens (Untersagung der Verbringung von Restmüll zu einer Abfallverwertung in Oberösterreich) begnügt, ohne seine finanzielle Situation darzulegen und zu bescheinigen, dass der sofortige Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Dem Verfassungsgerichtshof steht daher keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage zur Vornahme der erforderlichen Interessenabwägung zur Verfügung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B570.2005Dokumentnummer
JFR_09949378_05B00570_01