RS Vfgh 2005/6/22 B570/05

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Veröffentlicht am 22.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung

Rechtssatz

Keine Folge

Der antragstellende Abfallbeseitigungsverband ist der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht nicht hinlänglich nachgekommen: er hat sich nämlich mit dem Hinweis auf die drohende Kostenvermehrung bei Einhaltung des bescheidmäßig auferlegten Verhaltens (Untersagung der Verbringung von Restmüll zu einer Abfallverwertung in Oberösterreich) begnügt, ohne seine finanzielle Situation darzulegen und zu bescheinigen, dass der sofortige Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde. Dem Verfassungsgerichtshof steht daher keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage zur Vornahme der erforderlichen Interessenabwägung zur Verfügung.

Entscheidungstexte

  • B 570/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.06.2005 B 570/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B570.2005

Dokumentnummer

JFR_09949378_05B00570_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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