TE Vfgh Beschluss 2005/7/1 B43/05

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der D T, ..., vertreten durch die Dr. A Rechtsanwalts-Partnerschaft, ..., gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 23. November 2004, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 23. November 2004, Zl. ..., betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie Säumniszuschlag wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin nach Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrages mit Beschluss vom 28. Februar 2005 fristgerecht Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und stellte u.a. den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass auch die vorläufige Entrichtung der Abgabenschuld in Anbetracht ihrer - im Verfahrenshilfeantrag bereits dargelegten - konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ihrer Arbeitslosigkeit und der daraus resultierenden Unmöglichkeit einer Kreditaufnahme für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Umschuldung vermöge daran nichts zu ändern, da ihre Verbindlichkeiten weiter bestünden und durch Spesen sogar gestiegen seien.

Zwingende öffentliche Interessen stünden der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht die einzige in Anspruch genommene Schuldnerin sei.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Bei der gegebenen Sachlage und nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin dürfte davon auszugehen sein, dass durch die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet wäre. In diesem Fall stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Sollte die Einbringlichkeit jedoch nicht gefährdet sein, könnte die Antragstellerin, die im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, Zahlungserleichterungen nach §212 BAO in Anspruch nehmen, so dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B43.2005

Dokumentnummer

JFT_09949299_05B00043_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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