TE Vfgh Beschluss 2005/7/7 B671/05

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Zollrecht

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der A reg.Gen.m.b.H., ..., vertreten durch die F W & Partner Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, vom 3. Mai 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 6. Dezember 1999, Zl. ..., bereffend Ausfuhrerstattung als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides für sie hingegen - insbesondere in Anbetracht weiterer 55 anhängiger "Parallel-Verfahren" - einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirke. Die Vollstreckung bedeute für die Antragstellerin einen wirtschaftlichen Schaden von € 400.000,--.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich weiterer "Parallel-Verfahren" geht ins Leere, da für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung nur der konkrete Beschwerdefall und der in diesem Fall strittige Erstattungsbetrag maßgeblich sein können. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf neuerliche Auszahlung des mit dem Bescheid zurückgeforderten Erstattungsbetrages hätte, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Rückzahlung des in diesem Verfahren strittigen Erstattungsbetrages in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Dies hat sie unterlassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B671.2005

Dokumentnummer

JFT_09949293_05B00671_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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