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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet Graz an die beteiligte Partei und Abweisung des Antrags der nunmehr beschwerdeführenden Mitbewerberin gemäß §6 Abs1 und Abs2 PrivatradioG.
Ob ein unverhältnismäßiger Nachteil vorliegt, kann schon deshalb nicht beurteilt werden, weil die beschwerdeführende Gesellschaft ihr Vorbringen in keiner Weise substantiiert hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B542.2005Dokumentnummer
JFR_09949377_05B00542_01