RS Vfgh 2005/6/23 B542/05

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet Graz an die beteiligte Partei und Abweisung des Antrags der nunmehr beschwerdeführenden Mitbewerberin gemäß §6 Abs1 und Abs2 PrivatradioG.

Ob ein unverhältnismäßiger Nachteil vorliegt, kann schon deshalb nicht beurteilt werden, weil die beschwerdeführende Gesellschaft ihr Vorbringen in keiner Weise substantiiert hat.

Entscheidungstexte

  • B 542/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.2005 B 542/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B542.2005

Dokumentnummer

JFR_09949377_05B00542_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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