TE Vfgh Beschluss 2005/6/17 B587/05

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Veröffentlicht am 17.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Spruch

Der Verfassungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der Stadt Klagenfurt, ..., vertreten durch ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 6. April 2005, Zl. ..., in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen, dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 k e i n e F o l g e zu geben, da aus dem Bescheid nur Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten, die vom Umfang seiner Rechtskraft erfasst sind, solche für die Beschwerdeführer nachteilige Rechtsfolgen aber nicht bestehen.

Begründung

Begründung:

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B587.2005

Dokumentnummer

JFT_09949383_05B00587_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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