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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgSpruch
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der Stadt Klagenfurt, ..., vertreten durch ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 6. April 2005, Zl. ..., in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen, dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß §85 Abs2 VfGG 1953 k e i n e F o l g e zu geben, da aus dem Bescheid nur Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten, die vom Umfang seiner Rechtskraft erfasst sind, solche für die Beschwerdeführer nachteilige Rechtsfolgen aber nicht bestehen.
Begründung
Begründung:
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B587.2005Dokumentnummer
JFT_09949383_05B00587_00