RS Vfgh 2005/7/1 B43/05

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Jahre 2001 und 2002 sowie eines Säumniszuschlags.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass auch die vorläufige Entrichtung der Abgabenschuld in Anbetracht ihrer - im Verfahrenshilfeantrag (vgl B v 28.02.05, B43/05) bereits dargelegten - konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ihrer Arbeitslosigkeit und der daraus resultierenden Unmöglichkeit einer Kreditaufnahme für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle. Die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach Umschuldung vermöge daran nichts zu ändern, da ihre Verbindlichkeiten weiter bestünden und durch Spesen sogar gestiegen seien.

Bei der gegebenen Sachlage und nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin dürfte davon auszugehen sein, dass durch die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung die Einbringlichkeit der Abgabe gefährdet wäre. In diesem Fall stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Sollte die Einbringlichkeit jedoch nicht gefährdet sein, könnte die Antragstellerin, die im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Abgabenbetrages hat, Zahlungserleichterungen nach §212 BAO in Anspruch nehmen, so dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Entscheidungstexte

  • B 43/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.07.2005 B 43/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B43.2005

Dokumentnummer

JFR_09949299_05B00043_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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