RS Vfgh 2005/6/23 B585/05

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Veröffentlicht am 23.06.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Haftung des Arbeitgebers für Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, im Fall des Prozessverlustes aber Regress bei den bei ihr beschäftigten Schuldnern der Lohnsteuer nehmen kann, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.

Entscheidungstexte

  • B 585/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.2005 B 585/05

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B585.2005

Dokumentnummer

JFR_09949377_05B00585_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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