Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Haftung des Arbeitgebers für Abfuhr der Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 2002.
Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Antragstellerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, im Fall des Prozessverlustes aber Regress bei den bei ihr beschäftigten Schuldnern der Lohnsteuer nehmen kann, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO zu beantragen - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B585.2005Dokumentnummer
JFR_09949377_05B00585_01